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Präambel 1. Historisch bedingt waren bei der Gründung der Kleing artenanlage „Alpenb lick“ e.V. a lle Eigentümer auch im Eigentums-Kleing arten verei n „Alpe nblick“ e.V. organ isie rt. D em ist nicht me hr so. Die Gesetzmäßigkeit trennt auch E igen tümergemein schaft und Vere in . 2. Aufgrund dieser Gegebenheit müssen wir unsere bisherige Satzung (nur für Ver eins mitg liede r gültig) anpassen, eine Eigentümergemeinschaft gründen und die Gartenordnun g durch eine Anlagen or dnung e rsetze n. 3. Die Eigentümergemeinschaft braucht für die Gemeinschaftsanlagen einen Verwalter, dieser muss von allen Eigentümern beste llt we rden . 4. Das dafür zuständige Organ der Eigentümergemeinsch aft ist di e Eige ntümer ver sammlun g. 5. Um eine rechtliche Verbindung zwischen der Eigentümergemei nschaft und einem Ve rwalte r herzustellen, wird ein entsprechender Ve rwal te rve rtrag not wendig. 6. Da der „Eigentums-Kleingartenverein „Alpenbli ck“ e.V.“ weite r Bestand hat, kann die Eigentümergemeinschaft di esen als Verwal ter best el le n. In diesem Fall erfolgt die Geschäfts besorgung des Verwalters (wie die des Vere in es) ehrenamtl ich, d.h. ohne Vergütung, durch den Vereinsvorstand. 7. Eine kostenmäßige Mehrbelastung der Eigentümer und Vereinsmitglieder i st dami t nicht verbunden. 8. Der Vorstand des Eigentums-Kleingartenvereines „Alpenbl ick“ e.V. hat beschlossen, der Eigentümergemeinschaft die ehrenamtliche Geschäft sbesorgung als Verwalt e r anzu biete n und al le dazu notw endi gen Schritte vo rzuber eite n. 9. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet in einem Beschluss der Ei gentümerv ersam mlung über die Annahme die se s An gebotes.