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Präambel
1.
Historisch bedingt waren bei der Gründung der
Kleing
artenanlage „Alpenb
lick“ e.V.
a
lle
Eigentümer auch im Eigentums-Kleing
arten
verei
n
„Alpe
nblick“ e.V.
organ
isie
rt. D
em
ist
nicht me
hr
so. Die Gesetzmäßigkeit trennt auch
E
igen
tümergemein
schaft
und
Vere
in
.
2.
Aufgrund dieser Gegebenheit müssen wir unsere bisherige Satzung (nur für
Ver
eins
mitg
liede
r
gültig) anpassen, eine
Eigentümergemeinschaft
gründen und die
Gartenordnun
g durch eine
Anlagen
or
dnung
e
rsetze
n.
3.
Die
Eigentümergemeinschaft
braucht für die Gemeinschaftsanlagen einen Verwalter,
dieser
muss von allen Eigentümern beste
llt we
rden
.
4.
Das dafür zuständige Organ der
Eigentümergemeinsch
aft
ist di
e
Eige
ntümer
ver
sammlun
g.
5.
Um eine rechtliche Verbindung zwischen der
Eigentümergemei
nschaft
und einem
Ve
rwalte
r
herzustellen, wird ein entsprechender Ve
rwal
te
rve
rtrag
not
wendig.
6.
Da der
„Eigentums-Kleingartenverein „Alpenbli
ck“ e.V.“
weite
r Bestand hat, kann die
Eigentümergemeinschaft
di
esen als Verwal
ter best
el
le
n.
In diesem Fall erfolgt die Geschäfts
besorgung des Verwalters (wie die des Vere
in
es)
ehrenamtl
ich, d.h. ohne Vergütung, durch den Vereinsvorstand.
7.
Eine kostenmäßige Mehrbelastung der Eigentümer und Vereinsmitglieder
i
st dami
t nicht
verbunden.
8.
Der Vorstand des
Eigentums-Kleingartenvereines „Alpenbl
ick“ e.V.
hat beschlossen,
der
Eigentümergemeinschaft
die ehrenamtliche Geschäft
sbesorgung als Verwalt
e
r
anzu
biete
n und al
le
dazu notw
endi
gen Schritte vo
rzuber
eite
n.
9.
Die
Eigentümergemeinschaft
entscheidet in einem Beschluss der
Ei
gentümerv
ersam
mlung
über
die Annahme die
se
s An
gebotes.