Verwal
t
erv
e
rtrag
2
eventuelle Änderungen g
egenüber diesem
Vertragstext müssen den Vertragspartnern 4
Wochen
vor diese
m Termin bzw. vor der diesbezüglichen Eigentümer
versammlung
bekannt gemacht
werden
.
Über e
inzelne Änderungswünsche selbst entscheiden die Eigentümer durch
Beschlussfassung in
der Eigentü
merversammlu
ng mit einfacher Mehrhei
t.
Beschlossene
Änderungen bedürfen in
jedem
Fall zu ihrer Wirksamkei
t der
Zusti
mmung des Verwalters.
(3)
Eine vorzeitig
e und außerordentliche Kündigung des Vertrags durch die
Eigentümergemeinschaft ist
nur aus wichtigem Grund,
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
zum nächsten Monatsende, mit
einfacher Beschlussmehrheit
möglich.
(4)
Der Ver
w
a
l
t
e
r
kann mit ein
er Frist v
on 12
Monate
n zum
Ablauf des
V
e
r
t
r
a
g
e
s
k
ün
digen.
Aus wichtigem Grund kann der Verwalter,
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zum
nächsten
Monat
s
ende kündigen.
(5)
Bei Vereinsauflösung ist von der Eig
entümer
versamml
ung ein neuer V
er
wa
l
t
er zu
bestellen. § 2 Zweck und Gemeinnützi
gkeit
(1)
Zweck der Tätig
k
eit des Ve
r
walters
ist di
e Verwaltung
der Gemeinschaftsflächen und der
Gemeinschaftsanlag
en der Eigentümergemeinschaft „Alpenblick“.
(2)
Der Ver
w
al
t
er
ist selbstlos und ehrenamtlich tätig; er verf
olgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(3)
Mittel der Eigentümergemeinschaft dürfen nur für die Z
we
cke nach § 2 (1)
verwendet
werden. Die Eigentüm
er und der V
e
rwalte
r
erhal
ten ke
ine Zuwend
ungen aus Mitteln der
Eigentümergemeinschaft ebenso darf keine Perso
n durch Ausgaben, die dem Zweck
nach §2 (1) fremd si
nd,
begünstigt
werden.
§ 3 A
llgemeine Pflic
hten und Bere
cht
igungen des Verwalters
(1)
Alljährlich
ist
im
er
sten
Halbjahr
eine ordentli
ch
e
Eig
entümerversammlung
einzu
berufen.
Ihr obliegt
vor
all
e
m:
Die Entgegennahme und G
enehmigung des Haushal
ts
plans,
des K
assenberichts, des Jahresberichts, des Revisionsberichts und die Entlastung des
Verwal
t
ers
und die turnus
mäßige Durchführung der W
ahl des Verwalters
(2)
Die A
u
fg
a
b
en
und Befugnis
se des Verw
a
l
t
er
s
ergeben sich aus der Anlagen
ordnung, aus
den
gültigen Beschlüssen und Verei
nbarungen der Eig
entü
mergem
einschaft und aus
dem Inhalt d
es V
e
r
t
rag
e
s
.
(3)
Der Ver
w
al
t
er
hat im Rahmen pflichtg
emäßen Erm
ess
ens alles zu tun, was
zu ein
er
ordnungsgemäßen Verw
alt
ung des Gemeins
chaftseig
entums in t
e
chnischer,
bestandserhaltender
,
organisatorischer und kaufmännischer Hi
nsich
t notwendig
ist.
Er muss
im
Falle anstehender größerer, schwieri
gerer technischer und rechtlicher
Maßnahm
en
der Eigentü
mergemeinscha
ft rechtz
eitig Ents
cheidungen empfehlen, durch
einfac
hen
Mehrheitsbeschluss ggf. So
nderfachleute
einschalte
n;
im
begründeten Eilfall
kann er dies
selbst
veranlass
en.