Verwal t erv e rtrag
2
eventuelle Änderungen g egenüber diesem Vertragstext müssen den Vertragspartnern 4 Wochen vor diese m Termin bzw. vor der diesbezüglichen Eigentümer versammlung bekannt gemacht werden . Über e inzelne Änderungswünsche selbst entscheiden die Eigentümer durch Beschlussfassung in der Eigentü merversammlu ng mit einfacher Mehrhei t. Beschlossene Änderungen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkei t der Zusti mmung des Verwalters. (3) Eine vorzeitig e und außerordentliche Kündigung des Vertrags durch die Eigentümergemeinschaft ist nur aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächsten Monatsende, mit einfacher Beschlussmehrheit möglich. (4) Der Ver w a l t e r kann mit ein er Frist v on 12 Monate n zum Ablauf des V e r t r a g e s k ün digen. Aus wichtigem Grund kann der Verwalter, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, zum nächsten Monat s ende kündigen. (5) Bei Vereinsauflösung ist von der Eig entümer versamml ung ein neuer V er wa l t er zu bestellen. § 2 Zweck und Gemeinnützi gkeit (1) Zweck der Tätig k eit des Ve r walters ist di e Verwaltung der Gemeinschaftsflächen und der Gemeinschaftsanlag en der Eigentümergemeinschaft „Alpenblick“. (2) Der Ver w al t er ist selbstlos und ehrenamtlich tätig; er verf olgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (3) Mittel der Eigentümergemeinschaft dürfen nur für die Z we cke nach § 2 (1) verwendet werden. Die Eigentüm er und der V e rwalte r erhal ten ke ine Zuwend ungen aus Mitteln der Eigentümergemeinschaft ebenso darf keine Perso n durch Ausgaben, die dem Zweck nach §2 (1) fremd si nd, begünstigt werden. § 3 A llgemeine Pflic hten und Bere cht igungen des Verwalters (1) Alljährlich ist im er sten Halbjahr eine ordentli ch e Eig entümerversammlung einzu berufen. Ihr obliegt vor all e m: Die Entgegennahme und G enehmigung des Haushal ts plans, des K assenberichts, des Jahresberichts, des Revisionsberichts und die Entlastung des Verwal t ers und die turnus mäßige Durchführung der W ahl des Verwalters (2) Die A u fg a b en und Befugnis se des Verw a l t er s ergeben sich aus der Anlagen ordnung, aus den gültigen Beschlüssen und Verei nbarungen der Eig entü mergem einschaft und aus dem Inhalt d es V e r t rag e s . (3) Der Ver w al t er hat im Rahmen pflichtg emäßen Erm ess ens alles zu tun, was zu ein er ordnungsgemäßen Verw alt ung des Gemeins chaftseig entums in t e chnischer, bestandserhaltender , organisatorischer und kaufmännischer Hi nsich t notwendig ist. Er muss im Falle anstehender größerer, schwieri gerer technischer und rechtlicher Maßnahm en der Eigentü mergemeinscha ft rechtz eitig Ents cheidungen empfehlen, durch einfac hen Mehrheitsbeschluss ggf. So nderfachleute einschalte n; im begründeten Eilfall kann er dies selbst veranlass en.